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S a t z u n g e n

der Arbeitsgemeinschaft für Waldveredelung und Flurholzanbau

§ 1

Bezeichnung und Sitz

(1) Die Bezeichnung des Vereins lautet "Arbeitsgemeinschaft für Waldveredelung und Flurholzanbau (i. f. mit "Arbeitsgemeinschaft" bezeichnet).

 

(2) Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Wien.

Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

§ 2

Zweck und Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft

(1) a) Förderung und Intensivierung des Anbaues von raschwüchsigen Laub- und Nadelbaumarten innerhalb und außerhalb des Waldes, vor allem durch Werbung und

Beratung über den Anbau bewährter Sorten und Herkünfte auf den dafür geeigneten Standorten unter Mitberücksichtigung geeigneter Mischbaumarten und Förderung einer bestmöglichen technischen Verwertung der genannten Holzarten.

b) Zusammenarbeit von Produktion und Verwertung sowie Zusammenarbeit mit allen einschlägigen österreichischen Dienststellen und Organisationen sowie mit gleichgerichteten Stellen und Organisationen des Auslandes;

c) Förderung der einschlägigen Forschungstätigkeit.

 

(2) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt gemeinnützige Ziele und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3

Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft werden durch Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder, durch Beiträge der fördernden Mitglieder und Beihilfen öffentlicher oder privater Stellen aufgebracht.

(2) Die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Vollversammlung bestimmt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird bei Aufnahme und sodann zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

(4) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch die Vollversammlung genehmigten Vorschlages.

§4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können alle physischen und juristischen Personen werden, die an der Lösung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft mitwirken wollen.

(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist durch eine Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Vollversammlung kann über Antrag des Vorstandes fördernde Mitglieder aufnehmen und Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Der Verstand kann Beitrittsbewerbungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine Ablehnung kann jedoch durch ein anderes ordentliches Mitglied vor das Schiedsgericht gebracht werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,

c) durch Streichung,

d) durch Ausschluss.

(6) Der Austritt ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Mit dem Austritt als ordentliches Mitglied erlischt gleichzeitig auch eine Funktion in den Organen der Arbeitsgemeinschaft laut § 6. Der Austritt wird mit dem Empfang der Anzeige rechtswirksam, unbeschadet des § 3, Abs. 3.

7) Die Streichung des Mitgliedes kann durch den Vorstand nach zweimaliger erfolgloser Anforderung des Mitgliedsbeitrages, unbeschadet des § 3, Abs. 3, vorgenommen werden.

(8) Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt dann, wenn ein Mitglied die Bestrebungen oder die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft durch sein Verhalten wesentlich beeinträchtigt. Dem schriftlich und eingeschrieben mitzuteilenden Ausschluss muss eine ebenfalls schriftliche Androhung des Ausschlusses vorangegangen sein, welche auf die Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes laut § 11 Bezug zu nehmen hat.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind berechtigt, an den Vollversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es als Vertreter einer Körperschaft oder Organisation eingetreten ist.

(2) Nur ordentliche Mitglieder können in die Organe der Arbeitsgemeinschaft gewählt werden.

(3) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich mit der Beitrittserklärung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und zur Einhaltung der Satzungen der Arbeitsgemeinschaft.

§ 6

Organe der Arbeitsgemeinschaft

a) die Vollversammlung

b) der Aufsichtsrat

c) das Präsidium und der Vorstand

d) die Fachausschüsse

e) die Rechnungsprüfer

§ 7

Die Vollversammlung

(1) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

a) Wahl der Organe der Arbeitsgemeinschaft nach § 6

b) Aufnahme von fördernden und Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4

 

c) Wahl des Aufsichtsrates laut § 9, Abs 1

d ) Wahl der Rechnungsprüfer gemäß § 13, Abs 1

e) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes gemäß § 8, Abs 4b

f) Satzungsänderungen gemäß § 13

g) Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft nach § 14.

(2) Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahre durch den Vorsitzenden einzuberufen und 14 Tage vorher auszuschreiben. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, entweder wenn dies in schriftlicher Form begründet erfolgt

a) von mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder

b) vom Aufsichtsrat

c) oder sonst, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen sind gültig, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Ausgenommen sind jene Abstimmungen, bei welchen andere Stimmverhältnisse vorgeschrieben sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende nach einer halben Wartestunde eine neue Versammlung einberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Anträge, die der Abstimmung bedürfen, sind dem Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor der Abhaltung der Vollversammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder können bei Abstimmung in der Vollversammlung ihr Stimmrecht persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben. Jedes Mitglied (Stellvertreter) hat nur eine Stimme.

(6) Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches alle Beschlüsse enthalten muss und vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Präsidium und Vorstand

(1) Der Vorsitzende und seine 3 Stellvertreter bilden das Präsidium. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu höchstens 25 Mitgliedern, die von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt werden.

(2) Der Vorsitzende (Stellvertreter) vertritt die Arbeitsgemeinschaft in allen Belangen nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung.

(3) Der Vorstand entscheidet bei seinen Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann nach einer weiteren halben Wartestunde eine neue Sitzung angesetzt werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(4) Dem Vorstand obliegt:

a) Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers

b) Die Aufstellung des alljährlichen Voranschlages des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes

c) die Vorbereitung der Anträge für die Vollversammlung

d) die Obsorge für den Vollzug der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse

e) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5) Der Vorsitzende beruft so oft es die Interessen der Arbeitsgemeinschaft erfordern den Vorstand zu einer Sitzung ein. Bei der Einberufung sind gleichzeitig die Beratungsgegenstände mitzuteilen.

(6) Die Tätigkeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Über eine allfällige Dienstaufwandsentschädigung entscheidet bei Vorstandsmitgliedern der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat, bei anderen Funktionären der Vorstand.

(7) Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, in welchen insbesondere die Beschlüsse vollinhaltlich und vollzählig aufzunehmen sind.

(8) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(9) Der Vorsitzende zeichnet gemeinschaftlich mit dem Schriftführer (Geschäftsführer), insbesondere alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen.

§ 9

Der Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes auf 3 Jahre gewählt.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.

(3) Als Mitglieder des Aufsichtsrates können Vertreter von öffentlichen und privaten Stellen und Organisationen des In- und Auslandes bestellt werden.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und die Einhaltung der Satzungen. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat über Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft informiert zu halten.

(5) Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand Vorschläge und Anregungen machen. Bei Nichtübereinstimmung mit dem Vorstande steht ihm das Recht zu, die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung zu verlangen. In einem solchen Fall ist die Anwesenheit von mindesten der Hälfte der jeweiligen Mitgliederzahl und einfache Stimmenmehrheit zur Beschlussfassung notwendig.

 

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(7) Bis zu einer Wahl übt die Vollversammlung seine Befugnisse aus.

 

§ 10

Fachausschüsse

(1) Die Arbeitsgemeinschaft bestellt folgende Fachausschüsse:

a) Produktionsausschuss

b) Verwertungsausschuss

c) wissenschaftlicher Ausschuss

(2) Die Obmänner der Fachausschüsse werden durch die Vollversammlung gewählt und sind zugleich Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die Fachausschüsse sind die beratenden Organe für den Vorstand.

 

(4) Die Aufgaben der Fachausschüsse werden durch eine eigene vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

§ 11

Das Schiedsgericht

(1) Bei allen Streitigkeiten aus dem Arbeitsgemeinschaftsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus fünf Personen besteht.

(2) Das Schiedsgericht, wird gebildet, indem jeder Streitteil zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht und diese zusammen ein fünftes Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.

 

(4) Gegen einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes und seine Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Schiedsrichtern zu unterfertigen.

(6) Die Schiedsgerichtskosten, die vom Vorstand festgestellt werden, tragen die Streitteile.

§ 12

 

Rechnungsprüfer

(1) Die Vollversammlung hat für die kommende Rechnungsperiode aus dem Kreise der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer zu wählen, welche aber nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie sind nur der Vollversammlung verantwortlich, der sie auch Bericht zu erstatten haben.

 

§ 13

 

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Vollversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 14

Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die freiwillige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt

durch Beschluss der Vollversammlung, wenn eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung beschließt die Mitgliedervollversammlung nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten die Verwendung des restlichen Vermögens der Arbeitsgemeinschaft für gleichartige gemeinnützige Zwecke.

§ 15

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Arbeitsgemeinschaft für Waldveredelung und Flurholzanbau
Seckendorff-Gudent-Weg 8
Austria 1131 Wien

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